Was ist das Ehegattensplitting?
Das heutige Ehegattensplitting hat seine Wurzeln im preußischen Einkommensteuergesetz von 1891, das das Haushaltseinkommen, später das Ehegatteneinkommen besteuerte. Dem Einkommen des Ehemanns wurde das Einkommen der Ehefrau hinzugerechnet. Bis 1920 hatte das Ehegattensplitting keine finanzielle Mehr- oder Minderbelastung zur Folge, weil es nur einen einheitlichen Steuersatz für alle gab.
Ab 1920 wurde ein progressiver Einkommensteuertarif eingeführt. Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Ehepaare waren jetzt im Vergleich zu einer Einzelveranlagung benachteiligt, weil Ehepaare einen höheren Steuersatz zu zahlen hatten als zwei Alleinverdiener. Deshalb wurden bestimmte Einkommen der Ehefrau aus der Zusammenveranlagung herausgenommen.
In der NS-Zeit wurde die Zusammenveranlagung wieder eingeführt, um die Frauen durch die höhere Steuer auf das Ehegatteneinkommen vom Arbeitsmarkt fern zu halten und in die Rolle der Hausfrau und Mutter zu drängen.
Da die Frauen zunehmend in der Rüstungsindustrie gebraucht wurden, wurden ab 1941 wieder bestimmte Einkommen von Frauen aus der Zusammenveranlagung herausgenommen, nicht aber Einkommen aus einem Familienbetrieb oder selbständige und freiberufliche Tätigkeiten. Die dadurch entstehende höhere Einkommensteuer wurde als „Ehestrafsteuer“ bezeichnet.
In den 50er Jahren wurde die steuerliche Mehrbelastung von Ehegatten vom Bundesverfassungsgericht für grundgesetzwidrig erklärt.
Es wurden 3 Lösungen diskutiert:
Die Entscheidung fiel für den Splittingtarif. Dabei wird das Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet, dann halbiert. Es wird die Steuer auf das halbe Ehegatteneinkommen ermittelt und diese Steuer wird verdoppelt. Dadurch kommt das Ehegatteneinkommen in den Genuss eines niedrigeren Steuersatzes.
Beispiel: Einkommen Ehemann € 80.000, Einkommen Ehefrau € 0, Steuersatz bei € 80.000 wäre 40% und bei € 40.000 nur 30%.
Ohne Splittingtarif ergäbe sich eine Steuer von € 80.000 x 40%, d.s. € 32.000.
Mit Splittingtarif ergibt sich eine Steuer von € 40.000 x 30% x 2, d.s. € 24.000.
Der Splittingvorteil im Beispiel beträgt € 8.000.
Der Splittingvorteil tritt nur ein, wenn die Einkommen der Ehepartner unterschiedlich sind und wirkt sich besonders stark aus bei gutverdienenden Einverdiener-Haushalten.
Auch wenn das Ehegattensplitting Vorteile für Ehepaare hat, so benachteiligt es in der Praxis erwerbstätige Frauen mit einem niedrigeren Einkommen als ihr Ehepartner, da ihr geringeres Einkommen zu hoch besteuert wird. Ihnen bleibt zu wenig netto vom brutto. Dies hält viele Frauen nach der Kindererziehung davon ab, wieder in den Beruf einzusteigen oder von Teilzeit auf Vollzeit umzusteigen. Dies trägt auch maßgeblich zu den geringeren Rentenansprüchen von Frauen im Alter bei.
Außerdem profitieren vom Ehegattensplitting die hohen Einkommen deutlich mehr als die niedrigeren, weil sich hier die Auswirkung der Progression, des höheren Steuersatzes stärker niederschlägt.
Durch den Splittingvorteil müssen Ehepaare in Deutschland rd. 25 Milliarden Euro pro Jahr weniger Steuern zahlen als bei einer getrennten Veranlagung. Es stellt sich die Frage, ob dieses Geld nicht für eine gezielte Förderung von Familien sinnvoller eingesetzt werden könnte.
Die SPD will das Ehegattensplitting für neu geschlossene Ehen abschaffen, weil es tendentiell Frauen vom Berufsleben fernhält und hohe Einkommen begünstigt. Für bestehende Ehen soll es einen Bestandsschutz geben.
Die CDU will das Ehegattensplitting tendentiell beibehalten und um ein Familiensplitting erweitern. Die Grünen und die Linke wollen das Ehegattensplitting abschaffen, die AFD ein Familiensplitting einführen.